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   LAG Hessen, 18.03.2005 - 12/4 TaBV 127/04   

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https://dejure.org/2005,10923
LAG Hessen, 18.03.2005 - 12/4 TaBV 127/04 (https://dejure.org/2005,10923)
LAG Hessen, Entscheidung vom 18.03.2005 - 12/4 TaBV 127/04 (https://dejure.org/2005,10923)
LAG Hessen, Entscheidung vom 18. März 2005 - 12/4 TaBV 127/04 (https://dejure.org/2005,10923)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 5 Abs 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 103 BetrVG, § 626 Abs 1 BGB, § 15 KSchG
    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Recht auf freie Meinungsäußerung in einer betriebspolitischen Auseinandersetzung oder grobe Beleidigung von Arbeitskollegen

  • IWW

    BetrVG § 103 GG Art. 5 I BGB § 626 I
    EBetrVG, GG, BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung; Anonymes Einwerfen einer Karikatur in die Hausbriefkästen von ...

  • Wolters Kluwer

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Recht auf freie Meinungsäußerung in einer betriebspolitischen Auseinandersetzung oder grobe Beleidigung von Arbeitskollegen

  • Judicialis

    BetrVG § 103; ; GG Art. 5 I; ; BGB § 626 I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 103; GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1
    Keine Zustimmungsersetzung zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Verbreitung einer Karikatur nach Kritik an Betriebsratsarbeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus LAG Hessen, 18.03.2005 - 4 TaBV 127/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. v. 16.10.1998, Az 1 BvR 1685/92 EzA zu § 611 BGB Abmahnung Nr. 40; Beschl. v. 10.10.1995, Az 1 BvR 1476/91 NJW 1995, 3303-3310; BAG Urt. v. 17.7.2000, Az. 2 AZR 927/98; Urt. v. 10.10.2002, Az 2 AZR 418/01 ezA zu § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 1), der sich die Kammer anschließt, können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und seiner Repräsentanten, aber auch von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw. die Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigen.

    Diese Möglichkeit der Deutung der Karikatur muss in die Bewertung des der Beteiligten 3) zu machenden Vorwurfs einbezogen werden; denn bei mehrdeutigen Äußerungen gebietet der Schutz der Meinungsfreiheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. v. 10.10.1995 a.a.O.), nicht auf die schwerwiegendste Deutung abzustellen.

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren

    Auszug aus LAG Hessen, 18.03.2005 - 4 TaBV 127/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. v. 16.10.1998, Az 1 BvR 1685/92 EzA zu § 611 BGB Abmahnung Nr. 40; Beschl. v. 10.10.1995, Az 1 BvR 1476/91 NJW 1995, 3303-3310; BAG Urt. v. 17.7.2000, Az. 2 AZR 927/98; Urt. v. 10.10.2002, Az 2 AZR 418/01 ezA zu § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 1), der sich die Kammer anschließt, können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und seiner Repräsentanten, aber auch von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw. die Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigen.
  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Hessen, 18.03.2005 - 4 TaBV 127/04
    Für die Annahme eines wichtigen Grundes müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (BAG Beschl. v. 10.2.1999, Az. 2 ABR 31/98, AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969 m.w.Nachw.).
  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 927/98

    Fristlose Kündigung wegen herabsetzender Äußerungen des Arbeitnehmers über den

    Auszug aus LAG Hessen, 18.03.2005 - 4 TaBV 127/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. v. 16.10.1998, Az 1 BvR 1685/92 EzA zu § 611 BGB Abmahnung Nr. 40; Beschl. v. 10.10.1995, Az 1 BvR 1476/91 NJW 1995, 3303-3310; BAG Urt. v. 17.7.2000, Az. 2 AZR 927/98; Urt. v. 10.10.2002, Az 2 AZR 418/01 ezA zu § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 1), der sich die Kammer anschließt, können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und seiner Repräsentanten, aber auch von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw. die Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigen.
  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 1685/92

    Zur Rechtmäßigkeit einer arbeitsrechtlichen Abmahnung wegen Äußerungen in einem

    Auszug aus LAG Hessen, 18.03.2005 - 4 TaBV 127/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. v. 16.10.1998, Az 1 BvR 1685/92 EzA zu § 611 BGB Abmahnung Nr. 40; Beschl. v. 10.10.1995, Az 1 BvR 1476/91 NJW 1995, 3303-3310; BAG Urt. v. 17.7.2000, Az. 2 AZR 927/98; Urt. v. 10.10.2002, Az 2 AZR 418/01 ezA zu § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 1), der sich die Kammer anschließt, können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und seiner Repräsentanten, aber auch von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw. die Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigen.
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